Kurzdefinition
Eine geographische Angabe als Marke, möglich, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Kernidee
Geographische Bezeichnungen sind grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen, weil sie zum Gemeingut gehören und nicht monopolisiert werden sollen.
Eine Ausnahme besteht, wenn eine Bezeichnung durch intensiven Gebrauch Unterscheidungskraft erlangt hat, sogenannte Verkehrsdurchsetzung.
Warum das wichtig ist
Wer einen Ortsnamen oder eine Herkunftsangabe als Marke verwenden möchte, muss wissen, dass dies in der Regel nicht möglich ist.
Für Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung wie «Gruyère AOP» oder «Bündnerfleisch IGP» gelten eigene Schutzregimes ausserhalb des Markenrechts.
Abgrenzung
- Geographische Marke = Ortsname mit erlangter Unterscheidungskraft, ausnahmsweise schutzfähig
- Herkunftsbezeichnung (AOP/IGP) = eigenes Schutzregime, unabhängig vom Markenrecht
Beispiel
«Zürich» oder «Swiss» können in der Regel nicht als Marke eingetragen werden. Anders verhält es sich, wenn eine Bezeichnung durch jahrelangen intensiven Gebrauch eindeutig mit einem bestimmten Unternehmen verbunden wird.
Verwandte Begriffe
Typische Missverständnisse
- „Jede Herkunftsangabe kann als Marke geschützt werden“ ❌
- „AOP und IGP sind dasselbe wie Markenschutz“ ❌